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Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe

Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 14. Dezember 1971 (Amtsblatt vom 17. Dezember 1971), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Juli 2009 (Amtsblatt vom 7. August 2009) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Verfassung § 1 (1) Organe der Stadt Karlsruhe sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister. (2) Die Stadtteile Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut erhalten die Stellung von Ortschaften mit einem Ortschaftsrat, einem Ortsvorsteher und einer örtlichen Verwaltung nach den §§ 67 ff der Gemeindeordnung in Verbindung mit den Vereinbarungen zwischen der Stadt einerseits sowie den Gemeinden Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier und Grötzingen sowie der früheren Gemeinde Neureut andererseits. In gleicher Weise wird aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach die Ortschaft Wettersbach, aus dem Stadtteil Durlach mit Aue die Ortschaft Durlach gebildet. (3) Die Ortschaft Grötzingen besteht aus dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen mit folgenden Abweichungen: 1. Dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete zugeordnet: 1.1 die östlich der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des Pfinzentlastungskanals gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.2 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich der Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Karlsruhe, 1.3 die zwischen dem Gießbach, der Straße "Am Viehweg" und nördlich der Grundstücke Nrn. 48520 und 48422/2 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.4 die nördlich des Pfinzentlastungskanals und östlich der Bundesstraße 3 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach und 1.5 von der Gemarkung Durlach die Grundstücke Nrn. 51592, 51592/2 und 51594 sowie von der Straße "An der Silbergrub" die Teilfläche von der Neßlerstraße bis einschließlich Grundstück Nr. 7614 der Gemarkung Grötzingen. 2. Vom Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete abgetrennt und dem Stadtteil Hagsfeld zugeordnet: 2.1 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des ehemaligen Gießbachs gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen und 2.2 die westlich der Ostgrenze der Pfinz zwischen Pfinzentlastungskanal und Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen einschließlich des Kanals und der Landesstraße. Die Abgrenzung der übrigen Ortschaften ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist. (4) In der Ortschaft Wettersbach bestehen die Ortsteile Grünwettersbach und Palmbach aus den Gebieten der früheren Gemeinden Grünwettersbach bzw. Palmbach mit folgenden Ausnahmen: 1. Die Grundstücke Nrn. 75745, 75770, 75776, 75777, 75778, 75791 und 75801 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Grünwettersbach zugeordnet. 2. Die Grundstücke Nrn. 75616, 75624, 75663, 75665, 75676, 75677, 75746, 75764 und 75771 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Palmbach zugeordnet. II. Gemeinderat § 2 Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister oder die Ortschaftsräte zuständig sind oder der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten einem beschließenden Ausschuss oder dem Oberbürgermeister überträgt. § 2 a Der Gemeinderat besteht aus 48 Mitgliedern. § 2 b Ältestenrat Es wird ein Ältestenrat (§ 33 a der Gemeindeordnung) gebildet. Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang des Ältestenrats werden in der Geschäftsordnung geregelt. § 2 c Als wichtige Angelegenheit im Sinne des § 21 Abs. 1 letzter Satz der Gemeindeordnung gilt die Stellungnahme der Stadt Karlsruhe, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 18 des Bundes-Fernstraßengesetzes zum Bau einer Bundesstraße abgegeben wird, sofern diese über die Gemarkungsgrenze der Stadt Karlsruhe führt. III. Beschließende Ausschüsse § 3 Bildung von beschließenden Ausschüssen (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Hauptausschuss 2. Bauausschuss 3. Planungsausschuss 4. Umlegungsausschuss 5. Jugendhilfeausschuss (2) Der Hauptausschuss, Bauausschuss, Planungsausschuss und Umlegungsausschuss bestehen aus dem Vorsitzenden und 12 Gemeinderatsmitgliedern. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe. (3) Für jeden Ausschuss sind für die Mitglieder Stellvertreter zu bestellen. (4) Vorsitzender der Ausschüsse ist der Oberbürgermeister, der allgemein oder im Einzelfall einen Beigeordneten mit seiner Vertretung beauftragen kann. § 4 Allgemeine Bestimmungen für die beschließenden Ausschüsse (1) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, dem Gemeinderat unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. (2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit, für die ein beschließender Ausschuss zuständig ist, vor der Beschlussfassung an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, die noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Oberbürgermeisters oder eines Fünftels aller Stadträte dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden. (4) Sind für eine Angelegenheit mehrere Ausschüsse zuständig, entscheidet der Gemeinderat nach Vorberatung in diesen Ausschüssen. § 5 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus der allgemeinen Verwaltung, dem Finanz- und Rechtswesen, zivilen Bevölkerungsschutz, der Rechnungsprüfung, Sicherheit und Ordnung, Stadtentwicklung sowie für einzelne Entscheidungen bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Ausschusses (§ 3 Abs. 1) oder des Oberbürgermeisters gegeben ist. Er ist ferner nicht zuständig für folgende Angelegenheiten, für die beratende Ausschüsse bestellt werden: Umwelt und Gesundheit, Schul- und Kulturwesen, Personalwesen, Sozialwesen, Sportwesen, Wirtschaftsförderung sowie Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten. (2) Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit über 1. Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 250 000 Euro bis zum Betrag von 500 000 Euro im Einzelfall. 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts und der Verwaltungs- und Vermögenshaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 100 000 Euro bis zu 500 000 Euro. 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Vermögenshaushalts und der Vermögenshaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500 000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 50 000 Euro bis zu 500 000 Euro soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 100 000 Euro, höchstens jedoch 250 000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bis zu 25 000 Euro bis zu 250 000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 250 000 Euro bis zu 500 000 Euro. 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als 125 000 Euro bis zu 500 000 Euro. 10. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, einschließlich Verfügungen über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke von mehr als 250 000 Euro, soweit sie nicht für das gesamte Sanierungsgebiet, das Sanierungsverfahren oder die Stadtentwicklung von grundlegender Bedeutung sind. 11. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile und sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung der städtischen Gesellschaften und solcher Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist. 12. Veräußerungen von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 25 000 Euro bis zu 250 000 Euro. 13. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung vierteljährlich in zusammenfassender Form im Wege der Offenlegung entschieden. § 6 Bauausschuss Der Bauausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Vergabe Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 250 000 Euro bis zu 1 Mio. Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bauangelegenheiten der Stadt Karlsruhe, c) für die Bauangelegenheiten der Wohnungsfürsorge, d) für die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. § 7 Planungsausschuss Der Planungsausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über die Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und für die Festlegung der Art und Weise der vorgezogenen Bürgerbeteiligung (§ 3 des Baugesetzbuchs). 2. als beratender Ausschuss für die Angelegenheiten der Stadtplanung (einschließlich Verkehrsplanung). § 8 Werkausschuss Gestrichen durch Änderungssatzung vom 16. Dezember 1997. § 9 Umlegungsausschuss Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei Durchführung von Umlegungen nach den §§ 45 ff und vereinfachten Umlegungsverfahren nach den §§ 80 ff des Baugesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. § 10 Jugendhilfeausschuss Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt Karlsruhe. § 11 Ausschuss für das Klinikum und das Gesundheitswesen Gestrichen durch Änderungssatzung vom 15. März 1994. IV. Oberbürgermeister § 12 Der Oberbürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Ihm werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Überwachung und Ausführung des Haushaltsplans, b) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften bis zu 250 000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts und der Verwaltungs- und Vermögenshaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, bis zu 100 000 Euro Mehrausgabe, d) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Vermögenshaushalts und der Vermögenshaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung bis zu 500 000 Euro, e) Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu 250 000 Euro, f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bis zu einem Grundstückwert von 150 000 Euro, Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens bis zu einem Wert von 25 000 Euro, g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt bis zu 50 000 Euro, h) Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens 100 000 Euro nicht übersteigt und die Angelegenheit nicht von besonderer Bedeutung für die Stadt ist, i) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen über Wohnraum, über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von 50 000 Euro, j) Führung von Rechtsstreiten bis zu 250 000 Euro, bei solchen mit der Stadt in der Beklagtenrolle (Passivprozesse) auch darüber hinaus in unbegrenzter Höhe mit der Maßgabe, den Gemeinderat über solche Prozesse mit einem Streitwert von mehr als 250 000 Euro in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Das Recht des Gemeinderates über die Fortführung eines solchen Rechtsstreites zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt. k) Verfügung über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke einschließlich Grundstückserwerb in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bis zu 250 000 Euro bzw. Zustimmung zu solchen Verfügungen des Treuhänders bei Durchführung von Sanierungen, l) Stundung von Forderungen der Stadt bis zu 125 000 Euro, m) Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinvermögen bis zu 125 000 Euro, n) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bei zu 25 000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 2. Personalangelegenheiten: a) Einstellung, Ernennung von Beamten bis Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes, Ernennung von Beamten auf Lebenszeit unbegrenzt; Einstellung, Eingruppierung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 10 TVöD. b) Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen und beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen mit Ausnahme der Entlassung von leitenden Beamten und Beschäftigten. 3. Sonstige Angelegenheiten: a) Entscheidung oder Stellungnahme nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 19 Abs. 3, 36, 37 Abs. 2, 127 Abs. 3, 130 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 2, 163 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178, 179 Abs. 1, 182 Abs. 1, 183 Abs. 1 und 186 des Baugesetzbuches und nach § 39 Abs. 5 der Landesbauordnung, b) die Berufung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten des Gemeinderats. V. Beigeordnete § 13 (1) Als Stellvertreter des Oberbürgermeisters werden fünf hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Der Erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung "Erster Bürgermeister", die anderen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung "Bürgermeister". (2) Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis. Ständiger allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters ist der Erste Beigeordnete, bei dessen Verhinderung der jeweils dienstälteste Bürgermeister. VI. Öffentliche Bekanntmachungen § 14 Öffentliche Bekanntmachungen sowie öffentliche und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe werden durch Einrücken in das "Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe" durchgeführt, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblatts. VII. Stadtteil Durlach mit Aue § 15 (1) Im Stadtteil Durlach mit Aue wird ein Ortschaftsrat gebildet. Der Ortschaftsrat besteht aus 22 Mitgliedern. (2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. In der Ortschaft Durlach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter zum Ortsvorsteher bestellt. (3) Das Stadtamt Durlach wird als örtliche Verwaltung im Sinne des § 68 Abs. 4 der Gemeindeordnung eingerichtet. (4) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten, soweit dies haushaltsrechtlich zulässig ist, 2. die Ernennung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung, sofern nicht die alleinige Zuständigkeit des Oberbürgermeisters gegeben ist, 3. wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten der örtlichen Verwaltung, 4. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen oder Polizeiverordnungen, durch die der Stadtteil Durlach unmittelbar berührt wird, 5. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, 6. die Planung, Veränderung und Gestaltung des Ortsbildes, 7. Grundsatzentscheidungen über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, 8. die Verkehrsplanung, 9. die Ansiedlung und Verlagerung von bedeutenden Industrie- und Gewerbebetrieben, 10. der Bau bzw. die Errichtung, Ausgestaltung, wesentliche Erweiterung, Einschränkung und Aufhebung von Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Parkanlagen und Kinderspielplätzen, 11. Grundsätze über die Unterhaltung, Nutzung, Vermietung und Verpachtung öffentlicher Einrichtungen, der örtlichen Verwaltungsgebäude und stadteigener Gebäude und Grundstücke, 12. der Bau und wesentliche Erweiterungen von Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Parkplätzen, 13. die Förderung des örtlichen Vereinslebens, 14. die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, 15. das Friedhof- und Bestattungswesen, 16. die Besetzung der Schulleiterstellen, 17. die Bestellung von Pflegern für öffentliche Einrichtungen des Stadtteils Durlach und von Mitgliedern speziell für Durlacher Angelegenheiten gebildeter Gremien, 18. die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen. (5) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben nach Maßgabe von Richtlinien oder Zielvorgaben der Gesamtstadt zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Aufgaben allein die Ortschaft betreffen, im Haushaltsplan die hierfür erforderlichen Mittel ausgewiesen sind und im Einzelfall nicht erhebliche gesamtstädtische Belange berührt werden: 1. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums sowie der örtlichen Kultur, 2. die Ausgestaltung und Unterhaltung von Einrichtungen der Kulturpflege und von Sportanlagen - mit Ausnahme der Einrichtungen und Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung -, von Kinderspielplätzen, Park- und Grünanlagen und der örtlichen Friedhöfe, 3. die Unterhaltung der Gemeindestraßen, Wirtschaftswege und Parkplätze, 4. die Unterhaltung der örtlichen Verwaltungsgebäude, 5. die Förderung der freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen, 6. die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgern an die Ortschaft, 7. die Verpachtung der stadteigenen Fischwässer in der Ortschaft. (6) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (7) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 4 hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrats abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. VIII. Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Grünwettersbach, Palmbach und Neureut § 16 Bildung des Ortschaftsrats (1) In den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut sowie in der aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach zu bildenden Ortschaft Wettersbach wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet. (2) Die Zahl der Ortschaftsräte in den Stadtteilen Stupferich und Grötzingen wird auf die jeweilige Zahl der Gemeinderäte festgelegt, welche die Stadtteile Stupferich und Grötzingen als selbständige Gemeinden nach den gesetzlichen Bestimmungen haben würden. Der Ortschaftsrat im Stadtteil Hohenwettersbach besteht aus acht Mitgliedern, der Ortschaftsrat im Stadtteil Wolfartsweier besteht aus zehn Mitgliedern; der Ortschaftsrat im Stadtteil Neureut besteht aus 20 Mitgliedern. Der Ortschaftsrat in der Ortschaft Wettersbach besteht aus 16 Mitgliedern; sofern die Einwohnerzahl von Karlsruhe-Wettersbach 10 000 Einwohner überschreitet, gelten die in § 25 Abs. 2 GemO festgelegten Zahlen. § 17 Aufgaben des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier (1) Der jeweilige Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen. (2) Der jeweilige Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegenheiten zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen, 2. Bau von Schulen und Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; 3. Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; ferner, soweit dies für die Stadtteile Stupferich oder Hohenwettersbach oder Wolfartsweier von besonderer Bedeutung ist und nicht in gleicher Weise für die Stadt Karlsruhe gilt: 4. Ausbau und Unterhaltung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, 5. Bau und Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen, 6. Aufstellung von Bauleitplänen, 7. Erlass, Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. Festsetzung von Abgaben und Tarifen 9. für den Stadtteil Stupferich: Jagdverpachtung und 10. für den Stadtteil Wolfartsweier: die Verwaltung des Schwimmbades. (3) Der Ortschaftsrat entscheidet selbständig anstelle des Gemeinderats bzw. eines beschließenden Ausschusses in nachfolgenden Angelegenheiten, soweit diese nur die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen: 1. im Rahmen des Absatzes 5: a) Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) Förderung der in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier erhalten bleibenden freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung der Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier, 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 100 Euro bis 500 Euro im Einzelfall, b) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier im Benehmen mit dem Gemeinderat, c) in den Stadtteilen Stupferich und Hohenwettersbach: Vatertierhaltung und d) im Stadtteil Wolfartsweier: Verwaltung der Schloßberghalle einschließlich Festsetzung der Benutzungsgebühren. (4) Dem Ortschaftsrat sind für diese ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (5) Dem Ortschaftsrat in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts von mehr als 5 v. H., aber nicht mehr als 10 v. H. des Haushaltsansatzes oder eines vergleichbaren Ansatzes, höchstens jedoch 10 000 DM im Einzelfall unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den vom Ortschaftsrat bewirtschafteten Mitteln zu bewilligen. Dem Ortschaftsrat in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts von mehr als 5 v. H., aber nicht mehr als 10 v. H. des Haushaltsansatzes oder eines vergleichbaren Ansatzes, höchstens jedoch 5 000 Euro im Einzelfall unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den vom Ortschaftsrat bewirtschafteten Mitteln zu bewilligen. § 18 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Grötzingen (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtteil Grötzingen, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Grötzingen, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Grötzingen, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Grötzingen, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Grötzingen, 10. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Grötzingen, 11. die Besetzung der Schulleiterstelle im Stadtteil Grötzingen, 12. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben im Stadtteil Grötzingen, wobei im Stadtteil Grötzingen ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 13. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen im Stadtteil Grötzingen. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat des Stadtteils Grötzingen folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur den Stadtteil Grötzingen betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie die Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Grötzingen. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Grötzingen mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro bis 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Grötzingen gelegenen gemeindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Altentagesstätte, d) die Verwaltung des Jugendheimes, e) die Bestellung der städtischen Vertreter in den Gremien des Trägers des Freizeitzentrums, f) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Grötzinger Bürger an den Stadtteil Grötzingen. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat bzw. der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Grötzingen, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenbades, der Schulturnhalle und des Sportzentrums an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Grötzingen ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist, c) die Belegung des Altenwohnheimes Schloss Augustenberg, wobei Bürgern des Stadtteils Grötzingen der Vorrang vor anderen Interessenten einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 19 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens 2/3-Mehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 19 Zuständigkeit des Ortschaftsrats im Stadtteil Wettersbach (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, 2. der Bau und die laufende Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Wettersbach, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe-Wettersbach, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung in Karlsruhe-Wettersbach, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Wettersbach, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Wettersbach, 10. die Besetzung der Schulleiterstellen in Karlsruhe-Wettersbach, 11. die Ansiedlung von umweltfreundlichen Gewerbebetrieben in Karlsruhe-Wettersbach, wobei in Karlsruhe-Wettersbach ansässige Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 12. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen in Karlsruhe-Wettersbach. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Wettersbach folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur Karlsruhe-Wettersbach betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in Karlsruhe-Wettersbach mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro bis 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der in Karlsruhe-Wettersbach gelegenen gemeindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung einer evtl. zu schaffenden Altentagesstätte und eines evtl. zu schaffenden Jugendheims, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Wettersbacher Bürger an Karlsruhe-Wettersbach. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat bzw. der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen in Karlsruhe-Wettersbach, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für die Schwimmhalle sowie die Vergabe der Schwimmhalle und der Gemeinschaftseinrichtungen in der Schule (Schulturnhalle, Aula, Eingangshalle, Auswärtigenraum, Musik- und Nebenräume) an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Wettersbach ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 18 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens 2/3-Mehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 20 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Neureut (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Sofern in dieser Vereinbarung weitergehende Rechte festgelegt sind, bleiben diese Bestimmungen unberührt. Wichtige Angelegenheiten, zu denen der Ortschaftsrat zu hören ist, sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Teilhaushalt (Verwaltungs- und Vermögenshaushalt) für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Neureut, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe-Neureut, sofern nicht der Ortschaftsrat nach Abs. 2 Ziffer 2 darüber entscheidet, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Neureut, 6. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 7. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 8. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Karlsruhe-Neureut, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Neureut, 10. die Besetzung der Schulleiterstellen in Karlsruhe-Neureut, 11. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen in Karlsruhe-Neureut 12. Planung und Beschlussfassung über Bauvorhaben in Karlsruhe-Neureut, 13. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben in Karlsruhe-Neureut, wobei in Karlsruhe-Neureut ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist. Bezüglich der Belange des Umweltschutzes wird die Stadt die gleichen Maßstäbe anlegen wie in den übrigen Stadtteilen, 14. die Aufstellung von Bauleitplänen, die Verkehrsplanung und die Abfallbeseitigung. (2) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen und soweit im Haushaltsplan Mittel hierfür ausgewiesen sind: 1. a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe sowie von Obstanlagen und Feldgrundstücken, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Karlsruhe-Neureut. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 500 Euro bis 1 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Karlsruhe-Neureut gelegenen stadteigenen Gebäude und Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Friedhöfe im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgern an den Stadtteil Karlsruhe-Neureut, e) die Verpachtung der stadteigenen Fischgewässer im Stadtteil Karlsruhe-Neureut. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat bzw. der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenbades, der Turn- und Sporthallen sowie der Sportplätze an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in Neureut ansässigen Sportvereinen und Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist; im Übrigen obliegt die Verwaltung dieser Einrichtung dem zuständigen Fachamt. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 17 des Eingliederungsvertrages. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens 2/3-Mehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 21 Stellung und Aufgaben des Ortsvorstehers (1) In den Ortschaften Neureut, Grötzingen und Wettersbach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter zum Ortsvorsteher bestellt. (2) Der Ortsvorsteher in den Ortschaften Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Wettersbach und Neureut vertritt den Oberbürgermeister ständig in der Leitung der örtlichen Verwaltung. Er ist für den ordnungsgemäßen Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der örtlichen Verwaltung verantwortlich. Der Oberbürgermeister kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen. (3) Der Ortsvorsteher ist unmittelbarer Vorgesetzter der Bediensteten der örtlichen Verwaltung. (4) Der Ortsvorsteher kann, sofern er nicht Gemeinderat ist, an den Verhandlungen des Gemeinderates sowie der beschließenden und beratenden Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. § 22 Schlussbestimmung Die Hauptsatzung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. Januar 1972 in Kraft. Gleichzeitig trat die Hauptsatzung vom 21. Juli 1956 in der Fassung vom 20. Mai 1970 außer Kraft. (Die letzte Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.)