SPD Wolfartsweier

Wir für Wolfartsweier

Grundlagen der kommunalpolitischen Arbeit in Wolfartsweier:


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Eingemeindungsvertrag

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Wolfartsweier in die Stadt Karlsruhe Die Gemeinde Wolfartsweier und die Stadt Karlsruhe sind übereingekommen, den Weg der Eingliederung der Gemeinde Wolfartsweier in die Stadt Karlsruhe zu beschreiten. Die Gemeinde Wolfartsweier, vertreten durch Bürgermeister Ringwald, und die Stadt Karlsruhe, vertreten durch Oberbürgermeister Dullenkopf, schließen daher aufgrund von Artikel 74 Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 313) in Verbindung mit den §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (GBl. S. 129) - GemO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 1972 (GBl. S. 109) folgende V E R E I N B A R U N G : § 1 Eingliederung Die Gemeinde Wolfartsweier wird als Stadtteil mit dem Namen "Karlsruhe-Wolfartsweier" in die Stadt Karlsruhe eingegliedert. § 2 Verwendung von Hoheitszeichen und Siegel im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier (1) Für den Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier gilt das Siegel der Stadt Karlsruhe, das auch von der örtlichen Verwaltung geführt wird. (2) Dagegen wird für die örtliche Verwaltung im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier ein Briefkopf geschaffen, auf dem neben dem Wappen der Stadt Karlsruhe auch das Wappen der Gemeinde Wolfartsweier abgebildet ist. (3) Die Stadt Karlsruhe wird durch Verhandlungen mit der Rechtsaufsichtsbehörde zu erreichen versuchen, dass Wolfartsweier, das bislang keine eigene Gemeindeflagge geführt hat, als Stadtteil die Karlsruher Stadtflagge mit dem Gemeindewappen von Wolfartsweier erhält. § 3 Gesamtrechtsnachfolge (1) Das gesamte Vermögen beider Gemeinden wird mit dem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung vereinigt. Die Stadt Karlsruhe tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten der Gemeinde Wolfartsweier ein. Insbesondere tritt die Stadt Karlsruhe in die Rechte und Pflichten der Gemeinde Wolfartsweier als Mitglied von Zweckverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vereinigungen ein. (2) Die Stadt Karlsruhe wird anhand der Unterlagen der Gemeinde Wolfartsweier entscheiden, welche Mitgliedschaften in privatrechtlichen Vereinigungen fortgesetzt oder gekündigt werden. Dasselbe gilt für Verträge, durch die Rechte und Pflichten der Gemeinde Wolfartsweier begründet worden sind. § 4 Rechte und Pflichten der Bürger und Einwohner der Gemeinde Wolfartsweier (1) Die Bürger der Gemeinde Wolfartsweier werden mit der Eingliederung Bürger der Stadt Karlsruhe; im Übrigen gilt für die Einwohner von Wolfartsweier das Wohnen in der Gemeinde Wolfartsweier als Wohnen in der Stadt Karlsruhe (§ 12 Abs. 3 GemO). (2) Die Bürger und Einwohner der Gemeinde Wolfartsweier haben die gleiche Rechtsstellung wie die Bürger und Einwohner der Stadt Karlsruhe, soweit nicht in den §§ 11 und 12 etwas Anderes vereinbart ist. (3) Für den auslaufenden Bürgernutzen bleibt es bei der bisherigen Regelung. § 5 Vertretung des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier im Gemeinderat der Stadt Karlsruhe (1) Bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl im Jahre 1974 gehört dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe ein bisheriger Gemeinderat der Gemeinde Wolfartsweier an. Er wird nach §§ 9 Abs. 1 Satz 6, 37 Abs. 7 GemO vor Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung vom Gemeinderat der Gemeinde Wolfartsweier aus seiner Mitte gewählt. Der Gemeinderat von Wolfartsweier bestimmt dabei zugleich die Reihenfolge der übrigen Gemeinderäte als Ersatzleute des in den Gemeinderat der Stadt Karlsruhe entsandten Gemeinderates. (2) Für die regelmäßigen Gemeinderatswahlen ab 1974 wird durch die Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe gemäß § 27 Abs. 2 GemO die unechte Teilortswahl eingeführt. Dabei wird für die Wahlperiode 1974 - 1979 bestimmt, dass ein Sitz im Gemeinderat von Karlsruhe mit einem Vertreter des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier zu besetzen ist. Für die folgenden Wahlperioden ist die Verteilung der Sitze im Gemeinderat der Stadt Karlsruhe dem jeweiligen Verhältnis der Bevölkerungsanteile der bisherigen Stadt Karlsruhe, des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier und evtl. sonst bei der Sitzverteilung zu berücksichtigender Wohnbezirke im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO nach dem Stande des nach § 147 Satz 1 GemO maßgebenden Zeitpunkts anzupassen, wobei jedoch mindestens ein Sitz im Gemeinderat der Stadt Karlsruhe mit einem Vertreter des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier zu besetzen ist. (3) Durch die Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe kann gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GemO bestimmt werden, dass für die Zahl der Stadträte die nächsthöhere Gemeindegröße maßgebend ist. (4) Die Bestimmungen über die unechte Teilortswahl können frühestens zur regelmäßigen Gemeinderatswahl im Jahre 1989 wieder aufgehoben werden, wenn für die unechte Teilortswahl kein Bedürfnis mehr besteht. Zuvor ist der Ortschaftsrat zu hören. Mit Zustimmung des Ortschaftsrates ist eine Aufhebung auch zu einem früheren Zeitpunkt möglich. § 6 Einführung der Ortschaftsverfassung für den Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier (1) Die Stadt Karlsruhe führt durch die Hauptsatzung für den Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier die Ortschaftsverfassung nach den §§ 76 b - 76 g GemO mit folgenden Maßgaben ein: a) Im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier wird eine gleichnamige Ortschaft eingerichtet. b) Die Zahl der Ortschaftsräte in Karlsruhe-Wolfartsweier wird auf 10 festgelegt. c) Dem Ortsvorsteher wird das Recht zur Teilnahme an den Verhandlungen des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe bzw. der Ausschüsse desselben mit beratender Stimme eingeräumt. (2) In der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe wird bestimmt werden, dass bis zur ersten Wahl der Ortschaftsräte gleichzeitig mit der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl im Jahre 1974 die bisherigen Gemeinderäte von Wolfartsweier Ortschaftsräte sind. § 7 Zuständigkeit des Ortschaftsrates (1) Der Ortschaftsrat hat die Aufgaben des § 76 d Abs. 1 GemO zu erfüllen. Wichtige Angelegenheiten im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier betreffen, 2. der Bau von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Wolfartsweier, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe-Wolfartsweier; ferner, soweit dies für den Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier von besonderer Bedeutung ist und nicht in gleicher Weise für die Stadt Karlsruhe gilt: 4. der Ausbau und die Unterhaltung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, 5. der Bau und die Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Verwaltung des Schwimmbads in Karlsruhe-Wolfartsweier. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Wolfartsweier durch die Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe folgende Angelegenheiten zur selbstständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur den Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier betreffen: 1. im Rahmen des Absatzes 3: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des Friedhofs, c) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuerwehr der Gemeinde Wolfartsweier und der örtlichen Vereinigungen, 2. im Rahmen des Stellenplanes der Stadt Karlsruhe: die Anstellung und Entlassung aller Angestellten der Vergütungsgruppen BAT VIII - BAT V c in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier, 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 200 DM bis 1 000 DM im Einzelfall, b) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier, c) die Verwaltung der Schlossberghalle, einschließlich Festsetzung der Benutzungsgebühren. (3) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Absatz 2 zur selbstständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 76 b Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird durch die Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben des ordentlichen und außerordentlichen Haushalts von mehr als 5 %, aber nicht mehr als 10 % des Haushaltsansatzes oder eines vergleichbaren Ansatzes, höchstens jedoch 10 000 DM, - im Einzelfall unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den vom Ortschaftsrat bewirtschafteten Mitteln zu bewilligen. Die Bewirtschaftungsbefugnis des Ortschaftsrates für den Unterabschnitt der Ortsverwaltung Wolfartsweier wird auf Ausgaben von mehr als 12 000 DM bis zu 30 000 DM festgesetzt. § 8 Aufgaben und Rechtsstellung des Ortsvorstehers (1) Für die Aufgaben und die Rechtsstellung des Ortsvorstehers im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier gilt § 76 e Abs. 2 GemO. (2) Der Oberbürgermeister wird den Ortsvorsteher darüber hinaus gemäß § 53 Abs. 1 GemO mit seiner Vertretung in folgenden Angelegenheiten beauftragen: 1. im Rahmen der der Ortschaft zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel: a) Bewilligung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben des ordentlichen und außerordentlichen Haushalts bis zu 5 % des Haushaltsansatzes oder eines vergleichbaren Ansatzes, höchstens jedoch 5 000 DM im Einzelfall unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den vom Ortschaftsrat bewirtschafteten Mitteln, b) Bewirtschaftung von Ausgaben des Unterabschnitts der Ortsverwaltung Wolfartsweier bis zu 12 000 DM im Einzelfall, c) Genehmigung zur Überschreitung und Erweiterung von Aufträgen, die auf Beschlüsse des Ortschaftsrates zurückzuführen sind, bis zu 1 500 DM im Einzelfall und im Rahmen vorhandener Deckungsmittel, 2. im Rahmen des Stellenplanes der Stadt Karlsruhe Anstellung und Entlassung aller Arbeiter und Angestellten der Vergütungsgruppen BAT X und BAT IX in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier, 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier bis zum Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von 200 DM im Einzelfall, b) die Bestellung von Bürgern im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei Gemeinde-, Landes- und Bundeswahlen sowie bei Zählungen und Abstimmungen aller Art. § 9 Örtliche Verwaltung (1) In der Ortschaft Karlsruhe-Wolfartsweier wird eine örtliche Verwaltung mit den sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung ergebenden Zuständigkeiten eingerichtet. (2) Eine Beschränkung dieser Zuständigkeiten der örtlichen Verwaltung ist nur möglich aus zwingenden, die Organisation der Verwaltung der Stadt Karlsruhe betreffenden Gründen oder bei einem entsprechenden Mangel an Bedarf; vor solchen Änderungen ist der Ortschaftsrat zu hören. Die Aufhebung der örtlichen Verwaltung ist frühestens 20 Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung möglich; zuvor ist der Ortschaftsrat zu hören. (3) Für den Fall der Aufhebung der örtlichen Verwaltung ist durch die Stadt Karlsruhe in Karlsruhe-Wolfartsweier ein Gemeindesekretariat einzurichten. § 10 Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Gemeinde Wolfartsweier (1) Der Bürgermeister der Gemeinde Wolfartsweier wird als hauptamtlicher Ortsvorsteher unter qualifizierter Wahrung seines Besitzstandes übernommen. Seine Amtszeit als Ortsvorsteher endet mit dem Zeitpunkt, zu dem seine Amtszeit als Bürgermeister abgelaufen wäre. Für seine Wiederwahl gilt § 2 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden. Er erhält, auch im Falle seiner Wiederwahl, als Besoldung den Höchstbetrag, den er als Bürgermeister der Gemeinde Wolfartsweier bei deren Fortbestand als selbstständige Gemeinde erhalten hätte. Für die Größengruppe ist die jeweilige Einwohnerzahl des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier maßgebend. (2) Die übrigen Bediensteten der Gemeinde Wolfartsweier werden mit dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung mit allen Rechten und Anwartschaften in den Dienst der Stadt Karlsruhe übernommen. Sie werden ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechend eingesetzt. Sollte sich infolge einer Aufgabenverschiebung die bisherige Stellenbewertung ändern, so werden die Rechte der Inhaber der Stellen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung hiervon nicht berührt. § 11 Ortsrecht im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier (1) Das Ortsrecht der Gemeinde Wolfartsweier gilt weiter, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. (2) In Kraft bleiben insbesondere bis auf Weiteres folgende Rechtsvorschriften: 1. Satzung über die Erhebung von Desinfektionsgebühren vom 3. Dezember 1965, 2. Satzung über die öffentliche Müllabfuhr vom 14. Dezember 1966 in der Form der Änderungssatzung vom 7. Januar 1971, 3. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischbeschau, die Trichinenschau und die unschädliche Beseitigung untauglichen Fleisches (Fleischbeschaugebührensatzung) vom 3. März 1971, 4. Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen vom 9. März 1966 in der Form der Änderungssatzung vom 9. März 1971, 5. Satzung über die öffentliche Entwässerung vom 18. November 1966 in der Form der Änderungssatzung vom 7. Januar 1971 für bereits erschlossene Gebiete; für neu zu erschließende Gebiete soll die Entwässerungs- und Grubenentleerungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe Anwendung finden, 6. Wasserabgabesatzung vom 29. Dezember 1966 in der Form der Änderungssatzung vom 13. Dezember 1967. (3) Der Gemeinderat von Karlsruhe wird nach dem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung durch entsprechende Satzung bzw. Verordnung das übrige Ortsrecht außer Kraft setzen sowie das Ortsrecht der Stadt Karlsruhe im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier einführen, soweit nicht nach Abs. 2 das Ortsrecht von Wolfartsweier fortbesteht. (4) Mit dem Tag der Eingliederung tritt die Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier in Kraft. Sie wird bis dahin durch entsprechende Änderungen den in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen angepasst werden. (5) Die Stadt Karlsruhe wird ihre Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt vom 5. Februar 1957 dahin gehend ergänzen, dass die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrates der Ortschaft Karlsruhe-Wolfartsweier zur Abgeltung ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortschaftsrats sowie für ihre sonstige ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 5 v. H. der für die Stadträte von Karlsruhe geltenden Vergütung erhalten; der Ortsvorsteher erhält, soweit er Ehrenbeamter ist, eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe des Eineinhalbfachen der den Stadträten der Stadt Karlsruhe zustehenden Vergütung; die gleiche Vergütung erhält der Stellvertreter des Ortsvorstehers, sofern er bei längerer Verhinderung des Ortsvorstehers dessen Geschäfte zu führen hat. Sollte infolge von größeren Baumaßnahmen die Einwohnerzahl des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier stärker anwachsen, so ist über eine Neufestsetzung der Vergütung für den ehrenamtlichen Ortsvorsteher zu gegebener Zeit neu zu verhandeln. § 12 Gemeindeabgaben (1) Die Realsteuerhebesätze sind zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung in Wolfartsweier und in Karlsruhe nicht gleich. Es wird daher folgende Übergangsregelung getroffen: Die Realsteuerhebesätze der Gemeinde Wolfartsweier werden in einem Zeitraum von 8 Jahren an die in der Stadt Karlsruhe geltenden Sätze angeglichen. Die Angleichung erfolgt stufenweise. In den ersten 5 Jahren nach der Eingliederung bleiben die Hebesätze der Gemeinde Wolfartsweier unverändert. Im 6. Jahr nach der Eingliederung ist der Hebesatz für den Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier um 30 v. H., im 7. Jahr nach der Eingliederung um 50 v. H. und im 8. Jahr nach der Eingliederung um 60 v. H. der Differenz zum Hebesatz der Stadt Karlsruhe zu erhöhen. Ausgangspunkt für die Berechnungen sind die von der Gemeinde Wolfartsweier im Rechnungsjahr 1972 festgesetzten Hebesätze von 300 v. H. bei der Gewerbesteuer und 200 v. H. bei der Grundsteuer A und B, für die Stadt Karlsruhe die für das jeweilige Rechnungsjahr festgesetzten Hebesätze. Vom 9. Jahr nach der Eingliederung an sind die Hebesätze gleich. Ergeben sich bei der Grundsteuer A und B aus einer neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte Änderungen der Messbeträge, so ist der für die Berechnung geltende Ausgangshebesatz der Gemeinde Wolfartsweier auf einen steuerneutral wirkenden Hebesatz umzurechnen. Die Mindestgewerbesteuer entfällt. Sollte in Karlsruhe die Lohnsummensteuer zur Gewerbesteuer eingeführt werden, so wird diese im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier in den ersten 5 Jahren nach der Eingliederung nicht erhoben. Für die Anpassung vom 6. Jahr der Eingliederung an gilt die Regelung über die Anpassung der Realsteuerhebesätze entsprechend. (2) Für die übrigen Gemeindesteuern, Gebühren und Beiträge gilt Folgendes: a) Beibehalten werden auf die Dauer von 8 Jahren die bisherigen Hebesätze der Gemeinde Wolfartsweier: 1. der Schlachttier- und Fleischbeschaugebühren, 2. der Müllabfuhrgebühren, 3. der Abwassergebühren und des Kanalisationsbeitrags für erschlossene Gebiete, 4. des Erschließungsbeitrags, 5. des Wasserpreises, 6. der Bestattungsgebühren. Während dieser Zeit sind Erhöhungen der vorgenannten Abgaben jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sich dies aus der Kostenentwicklung ergibt. b) Übernommen werden die folgenden Abgabesätze der Stadt Karlsruhe: 1. der Verwaltungsgebühren, 2. der Sondernutzungsgebühren, 3. der Stundungszinsen. (3) Durch Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Karlsruhe wird der Hundesteuersatz für den Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier gemäß § 6 Abs. 2 des Hundesteuergesetzes auf die Hälfte des Satzes nach § 6 Abs. 1 des Hundesteuergesetzes für die Dauer von 8 Jahren herabgesetzt. (4) Vergnügungssteuer wird für die Dauer von 5 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier nicht erhoben. (5) Getränkesteuer wird im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier für 5 Jahre, gerechnet vom In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung an, nicht erhoben. Im 6. Jahr wird ein Getränkesteuersatz in Höhe von 25 v. H., im 7. Jahr ein Satz in Höhe von 50 v. H. und im 8. Jahr ein Satz in Höhe von 75 v. H. des jeweils in Karlsruhe geltenden Getränkesteuersatzes erhoben. Vom 9. Jahr nach der Eingliederung an sind die Getränkesteuersätze in Karlsruhe und Wolfartsweier gleich. (6) Die Feuerwehrabgabe entfällt. § 13 Kulturelle Belange des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier (1) Das örtliche Brauchtum und das kulturelle Eigenleben der bisherigen Gemeinde Wolfartsweier bleiben unangetastet. Sie sollen sich auch weiterhin frei und ungehindert entfalten können. (2) Die Stadt Karlsruhe wird durch die Zuweisung entsprechender Haushaltsmittel an den Ortschaftsrat Karlsruhe-Wolfartsweier (§ 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 1 dieser Vereinbarung) dafür Sorge tragen, dass die caritativen, kulturellen, sportlichen und sonstigen Einrichtungen und Vereinigungen im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier in gleicher Weise gefördert werden wie die vergleichbaren Einrichtungen im übrigen Stadtgebiet. § 14 Feuerlöschwesen Die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wolfartsweier bleibt im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier als besondere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe erhalten, in die sie organisatorisch eingegliedert wird. Sie erhält die Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr Karlsruhe, Abteilung Wolfartsweier. § 15 Busverbindung nach Karlsruhe-Wolfartsweier Die Stadt Karlsruhe wird sich bei der Deutschen Bundespost mit allen Möglichkeiten dafür einsetzen, dass diese auf ihre Konzession für den Betrieb der Omnibuslinie von Karlsruhe nach Wolfartsweier verzichtet, so dass diese Linie künftighin mit Fahrzeugen der Städtischen Verkehrsbetriebe der Stadt Karlsruhe bedient werden kann. § 16 Entwicklung und Vorhaben im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier (1) Die Stadt Karlsruhe ist vom Tage des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung an verpflichtet, alle im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier bestehenden und künftig anfallenden gemeindlichen Aufgaben zu erfüllen. Sie fördert den Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier in gleicher Weise wie das übrige Stadtgebiet. Dabei soll der Charakter von Karlsruhe-Wolfartsweier als Wohn- und Erholungsgemeinde erhalten bleiben. (2) Bei der weiteren Entwicklung des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier sollen geltende und im Entwurf fertiggestellte sowie in der Aufstellung befindliche Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) der Gemeinde Wolfartsweier beibehalten werden. Neu zu erschließende Gebiete sollen als reine Wohngebiete oder allgemeine Wohngebiete ausgewiesen werden. Die Bebauung darf 12 Geschosse nicht überschreiten und hat unter tunlichster Schonung des Landschaftsbildes zu erfolgen. Abweichungen von dieser festgelegten Geschosszahl bedürfen der Zustimmung des Ortschaftsrates. Die Stadt Karlsruhe wird die Landesstraße 623 nicht über die Bundesstraße 3 hinaus als Durchgangsstraße ausbauen. Das Waldgebiet "Bergwald" - begrenzt durch die Schlossbergstraße, die Bergwaldstraße, die Gemarkungsgrenzen zwischen Wolfartsweier, Karlsruhe, Hohenwettersbach und Grünwettersbach sowie die Autobahn - muss als Erholungsgebiet für Wolfartsweier und die Bergwaldsiedlung in Karlsruhe erhalten bleiben und darf einer Bebauung nicht zugeführt werden. Jede Änderung der Nutzung dieses Waldgebiets bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrates. Zu allen die Bauleitplanung und Flächennutzung im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier, ausgenommen das Werksgelände im Eigentum der Firma Genschow bzw. ihres Rechtsnachfolgers, betreffenden Angelegenheiten ist der Ortschaftsrat der Ortschaft Karlsruhe-Wolfartsweier gemäß § 76 d Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Ortschaftsrat in solchen Angelegenheiten, die sich auf anderem Wege nicht ausräumen lassen, ist die Sache vor der Entscheidung einem Vermittlungsausschuss zu überweisen. Dieser Vermittlungsausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzender, dem Ortsvorsteher und je 3 vom Gemeinderat bzw. vom Ortschaftsrat aus ihrer Mitte zu wählenden Stadträten bzw. Ortschaftsräten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberbürgermeisters. Die Rechte der Vertreter gemäß § 17 dieser Vereinbarung bleiben unberührt. (3) Die Stadt Karlsruhe verpflichtet sich, anlässlich des Zusammenschlusses bis Ende 1975 im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier einen Betrag von 3,8 Mio. DM zu investieren. Mit diesem Betrag sind in erster Linie folgende Vorhaben auszuführen bzw. zu finanzieren: 1. Kindergartenneubau: Restfinanzierung 200 000 DM 2. Anteilsbetrag 1. BA Abwasserzweckverband: Restfinanzierung 250 000 DM 3. Anteilsbetrag 2. BA Abwasserzweckverband: 100 000 DM 4. Verdolung des Wettersbaches, restliche Teilstrecke: 760 000 DM 5. Waldwegbau: 30 000 DM 6. Feldwegbau: 40 000 DM 7. Überdachung des Schwimmbades: 900 000 DM 8. Sportzentrum: 400 000 DM 9. Renovierung des alten Schulhauses: 150 000 DM 10. Verbesserung und Neuanlegung von Kinderspielplätzen und Grünanlagen: 70 000 DM 11. Renovierung der Schlossberghalle: 60 000 DM Weiter stellt die Stadt Karlsruhe dem Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier - beginnend ab 1975 - für 4 Jahre eine jährliche Investitionsrate von je 250 000 DM, zusammen also 1 Mio. DM zur Verfügung. Mit diesem Betrag werden in Wolfartsweier Investitionen ausgeführt, über die der Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrates beschließt. Der von der Stadt aufzubringende Betrag wird gedeckt aus den vom Land Baden-Württemberg anlässlich der Eingliederung der Gemeinde Wolfartsweier nach § 34 a FAG gewährten Mitteln von rund 2,05 Mio. DM sowie aus den durch den Verkauf von gemeindeeigenem Baugelände sowie aus sonstigen Einnahmen der Stadt im Gefolge der Eingliederung evtl. erzielten Nettoerlösen. Sollten für das eine oder andere Vorhaben Zuschüsse von dritter Seite gewährt werden, so sind diese ebenfalls zur Finanzierung der genannten Vorhaben zweckgebunden zu verwenden. Sollte das eine oder andere Vorhaben nicht zur Ausführung gelangen oder sollte sich nach Durchführung sämtlicher Vorhaben bei den erwähnten, zur Finanzierung der Vorhaben einzusetzenden Mitteln ein Überschuss ergeben, so ist dieser für weitere Investitionen in Karlsruhe-Wolfartsweier zu verwenden, über die der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe auf Vorschlag des Ortschaftsrates beschließt. Die Vorhaben müssen kommunalpolitisch vertretbar sein und dem ganzen Stadtteil zugute kommen. Sollten bei einzelnen Vorhaben Meinungsverschiedenheiten darüber entstehen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Angelegenheit vor der Entscheidung dem Vermittlungsausschuss nach Abs. 2 zu überweisen. (4) Die Stadt Karlsruhe sichert dem Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier weiterhin für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Eingliederung an eine jährliche Investitionsrate von 240 000 DM zu. Die Investitionsrate erhöht sich für jeden über 2 600 Einwohner hinausgehenden weiteren Einwohner für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung an um 150 DM pro Jahr. Der Betrag ist anhand der Bevölkerungsentwicklung in Karlsruhe-Wolfartsweier jedes Jahr neu festzusetzen. Die sich auf dem durch die Bundesstraße 3, die Hellenstraße und die Gemarkungsgrenze umgrenzten Gebiet ansiedelnden Einwohner bleiben bei der Ermittlung der maßgebenden Bevölkerungszahl außer Betracht. Aus diesem Betrag sollen zunächst die in Abs. 3 genannten Vorhaben finanziert werden, soweit die nach Abs. 3 für diese Vorhaben einzusetzenden Mittel (Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz, evtl. Grundstücksnettoerlöse und Zuschüsse von dritter Seite) zur Finanzierung der Vorhaben nicht ausreichen sollten. Mit dem danach verbleibenden Überschuss wird die Stadt in Karlsruhe-Wolfartsweier Investitionen durchführen, über die der Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrates beschließt. Außerdem sind im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier die erforderlich werdenden laufenden, normalen Investitionen hinsichtlich der Unterhaltung der öffentlichen Einrichtungen zu tätigen. Die Kosten für die Erschließung des durch die Bundesstraße 3, die Hellenstraße und die Gemarkungsgrenze umgrenzten Gebiets sowie die aus der Erschließung dieses Gebietes evtl. erwachsenden Folgeinvestitionen dürfen nicht auf die nach Abs. 3 und 4 dem Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier zu gewährenden Investitionsbeträge angerechnet werden. (5) Die Stadt Karlsruhe betrachtet die in dieser Vereinbarung gegenüber der Gemeinde Wolfartsweier übernommenen Verpflichtungen als bindende, klagbare Verpflichtungen. Die vereinbarten Investitionsvorhaben werden von der Stadt Karlsruhe innerhalb des gesamten Zeitraumes planmäßig und vorrangig ausgeführt. § 17 Befristete Vertretung der Gemeinde Wolfartsweier bei Streitigkeiten über diese Vereinbarung (1) Bei Streitigkeiten über diese Vereinbarung wird die Gemeinde Wolfartsweier für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung an durch drei Bürger vertreten, die nur gemeinsam vertretungsbefugt sind. Diese Vertreter und je drei Stellvertreter werden nach §§ 9 Abs. 1 Satz 6, 37 Abs. 7 GemO vor Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung vom Gemeinderat von Wolfartsweier bestimmt. Vertreter, die Ortsvorsteher, Stellvertreter des Ortsvorstehers oder Stadtrat von Karlsruhe werden, verlieren die Vertretungsbefugnis. (2) Für den Fall eines Rechtsstreits zwischen den Vertretern des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier und der Stadt aus dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Stadt Karlsruhe, die Kosten (Gerichtskosten, Anwaltskosten und außergerichtliche Auslagen) zu tragen, gleichgültig, wer endgültig zur Kostentragung verpflichtet ist. § 18 Begünstigung Dritter Soweit etwa durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung andere natürliche oder juristische Personen als die Vertragsschließenden oder die in der Vereinbarung genannten Personen begünstigt werden, erwerben diese aus der Vereinbarung keine Rechtsansprüche gegenüber der Stadt Karlsruhe. § 19 Verpflichtungserklärung in der Übergangszeit Die Gemeinde Wolfartsweier verpflichtet sich mit sofortiger Wirkung nach Unterzeichnung des Eingliederungsvertrages bis zum In-Kraft-Treten der Eingliederung in die Stadt Karlsruhe, keinerlei Gemeindeeigentum zu veräußern oder zu erwerben, noch sonstige für die Zeit nach dem Wirksamwerden der Eingliederung bindende Verpflichtungen zu treffen, ohne das Einvernehmen mit der Stadt Karlsruhe herzustellen. § 20 In-Kraft-Treten Die Vereinbarung tritt vorbehaltlich der nach §§ 8 Abs. 2 Satz 3, 9 Abs. 1 Satz 1 GemO erforderlichen Genehmigung am 1. Januar 1973 in Kraft; § 19 wird mit der Unterzeichnung der Vereinbarung wirksam. A N L A G E zur Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Wolfartsweier, Landkreis Karlsruhe, in die Stadt Karlsruhe Zuständigkeitskatalog Gemäß § 9 Abs. 1 der Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Wolfartsweier, Landkreis Karlsruhe, in die Stadt Karlsruhe wird in der Ortschaft Karlsruhe-Wolfartsweier eine örtliche Verwaltung eingerichtet. Sie hat als ortsnahe Verwaltung die Aufgabe, die Einwohner des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier allgemein zu beraten und die Vermittlung zu den Fachämtern der Stadt herzustellen. Die Ortsverwaltung wirkt bei den Aufgaben der Fachämter mit, soweit die Interessen des Stadtteils berührt werden; sie unterstützt die Fachämter bei der Durchführung ihrer Aufgaben und unterrichtet die zuständigen Stellen über alle wichtigen Vorkommnisse innerhalb der Ortschaft. Im Interesse einer engen Beziehung zwischen Verwaltung und Bürgerschaft wird die Abhaltung von Bürgerversammlungen durch die Ortsverwaltung für richtig und notwendig gehalten. Im Übrigen ergibt sich die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ortsverwaltung aus diesem Zuständigkeitskatalog. 1. Organisation und Dienstbetrieb Dienstanweisungen allgemeiner Art, die für den Bereich der Stadtverwaltung Karlsruhe ergangen sind oder noch ergehen, gelten grundsätzlich auch für die Ortsverwaltung des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier. Die Ortsverwaltung erhält - wie bisher - alle Gesetzblätter, den Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, einschlägige Fachzeitschriften usw. sowie alle Erlasse, Verfügungen oder Schreiben der staatlichen Fachbehörden, soweit sie für die Ortsverwaltung von Bedeutung sind. 2. Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auch im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier ausschließlich nach den Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe über Bekanntmachungen. Das bisher herausgegebene Gemeindeblatt der Gemeinde Wolfartsweier wird in der bisherigen Weise als Gemeindeblatt des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier weiterhin herausgegeben. Das Presse- und Informationsamt der Stadt Karlsruhe wird der Ortsverwaltung alle wichtigen, insbesondere amtlichen Bekanntmachungen zukommen lassen, die für eine Veröffentlichung in den Ortsnachrichten geeignet sind. 3. Ehrungen Die bisher üblichen Altenehrungen und die Ehrungen bei goldenen Hochzeiten, Arbeits- und Geschäftsjubiläen sowie die Einleitung der Patenschaften und die Übermittlung der Ehrengabe des Bundespräsidenten werden im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier weiterhin durch die Ortsverwaltung vorbereitet und durch den Ortsvorsteher durchgeführt. In besonderen Fällen ist das Hauptamt der Stadt einzuschalten. 4. Verwaltungsbedarf Büroausstattung und Bürobedarf der örtlichen Verwaltung und Materialien und Geräte für die Schule usw. sowie die erforderliche Dienst- und Schutzkleidung werden zur Erzielung günstiger Lieferbedingungen in der Regel über die Beschaffungsstellen der Stadt zentral beschafft. Beschaffungen über die bei der Stadt gültige Wertgrenze hinaus unterliegen auch bezüglich des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier der Bedarfsbestätigung. Im Übrigen wird zugesichert, dass die örtliche Verwaltung stets eine den übrigen Dienststellen gleichwertige Ausstattung erhält. 5. Registratur und Archiv Die laufende und stehende Registratur und das Archiv bleiben bei der Ortsverwaltung. Dies gilt nicht für Vorgänge, deren Sachbearbeitung von den jeweils zuständigen Fachämtern der Stadt übernommen wird. Bei der Aussonderung des Schriftguts abgeschlossener Vorgänge ist nach den §§ 5 folgende der Akten- und Archivordnung vom 29. Juni 1964 zu verfahren. Das archivwürdige Schriftgut der Gemeinde Wolfartsweier wird zur Erhaltung der Überlieferung als eigene Abteilung des Stadtarchivs geführt werden. 6. Personalwesen Die Beschäftigten der Ortsverwaltung werden im Stellenplan der Stadt Karlsruhe unter einer besonderen Rubrik ausgewiesen. Der Stellenplan der Gemeinde Wolfartsweier für das Jahr 1971 wird übernommen und später aufgrund der veränderten Tätigkeitsmerkmale auf die neuen Verhältnisse abgestellt. 7. Wahlen, Abstimmungen und Statistik Für die Durchführung von Wahlen, Abstimmungen und Statistiken ist das Statistische Amt und Wahlamt zuständig, das sich im Einzelfall der Hilfe der Ortsverwaltung bedient. 8. Lohnsteuerkarten Die Ausgabe der Lohnsteuerkarten erfolgt durch das zuständige Fachamt der Stadt, das auch den Erstdruck der Lohnsteuerkarten veranlasst. Berichtigungen, Ergänzungen und Zweit-Lohnsteuerkarten können bei der Ortsverwaltung beantragt werden, die die Anträge zur weiteren Bearbeitung an das zuständige Fachamt übermittelt. 9. Landwirtschaft Landwirtschaftliche Zählungen und Erhebungen werden vom zuständigen Fachamt veranlasst und mit Hilfe der Ortsverwaltung durchgeführt. Die Erhebungen über landwirtschaftliche Grundstücke erfolgen durch das Statistische Amt. Die Meldung landwirtschaftlicher Betriebsunfälle nimmt die Ortsverwaltung entgegen und leitet sie zur Bearbeitung an das zuständige Fachamt weiter. 10. Rechnungsprüfung Die Eigenprüfung des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Karlsruhe erstreckt sich auch auf den Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier. Die Aufsichtsprüfung wird durch die Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommen. 11. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Die Einnahmen (Steuern, Gebühren, Beiträge, allgemeine Finanzzuweisungen usw.) werden im Rahmen des Gesamthaushalts bewirtschaftet. Dagegen werden künftig in einer besonderen Anlage zum städtischen Haushaltsplan die auf Maßnahmen im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier entfallenden wesentlichen Ausgaben sowie die von der örtlichen Verwaltung bzw. dem Ortschaftsrat gemäß der Hauptsatzung selbstständig bewirtschafteten Haushaltsmittel zusammengestellt (Teilhaushalt). Anordnungsbefugt sind die hierfür zuständigen Fachämter der Stadt. Das Nähere wird im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung durch Dienstanweisung geregelt. Die Kassengeschäfte (einschließlich Beitreibung von Geldforderungen) werden von der Stadtkasse wahrgenommen. Im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier wird zur Entgegennahme von Zahlungen für eine Übergangszeit eine Zahlstelle eingerichtet bzw. die Möglichkeit barer Einzahlung bei den örtlichen Geldinstituten geschaffen. Für die von der Ortsverwaltung zu leistenden Barausgaben wird ein eiserner Vorschuss (Handkasse) zur Verfügung gestellt. 12. Geldverkehr und Bankverbindungen Zur Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wird Wert auf gute örtliche Bankverbindungen gelegt. Die bisher bestehenden Bankverbindungen der Gemeinde Wolfartsweier werden deshalb beibehalten, soweit nicht die Stadt Karlsruhe bereits bei den entsprechenden Bankinstituten selbst Bankkonten unterhält. 13. Rechtsangelegenheiten Die Rechtsstreitigkeiten, die den Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier betreffen, werden durch das Rechtsamt der Stadt geführt. Der Ortschaftsrat bzw. der Ortsvorsteher sind vorher zu hören. 14. Gemeindegericht Das Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit sieht vor, dass in jeder Gemeinde ein Gemeindegericht besteht. Ein besonderes Gemeindegericht für den Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier wäre daher gesetzlich nicht zulässig. Das Gemeindegericht der Stadt Karlsruhe ist künftig auch für den Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier zuständig. 15. Polizeiliche Zuständigkeiten (Ordnungswesen) Mit der Eingliederung der Gemeinde Wolfartsweier wird der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe auf dem bisherigen Gemeindegebiet Wolfartsweier sowohl Kreis- als auch Ortspolizeibehörde. Das bedeutet, dass Aufgaben, die bisher vom Landratsamt Karlsruhe für die Gemeinde Wolfartsweier erfüllt wurden, auf die Stadt übergehen. Diese Aufgaben werden grundsätzlich von der Polizeibehörde wahrgenommen. 16. Polizeistunde Die Verlängerung der Polizeistunde wird bei einer Einzelgenehmigung durch die Ortsverwaltung erteilt. Für Pauschalgenehmigungen ist die Polizeibehörde zuständig. 17. Spielautomaten und Verlosungen Die Erteilung von Aufstellungsgenehmigungen für Spielautomaten erfolgt durch die Polizeibehörde. Das Gleiche gilt für Verlosungen. Anträge sind in beiden Fällen für den Bereich des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier an die Ortsverwaltung zu richten. 18. Obdachlosenbehörde Die Aufgaben der Obdachlosenbehörde übernimmt die Stadt. Zuständig ist die Obdachlosenpolizeistelle beim Amt für Wohnungswesen. 19. Jagdwesen Die Jagdverwaltung wird vom zuständigen Fachamt der Stadt übernommen. Bei der Verpachtung der Jagd und bei der Festsetzung der jährlichen Abschusspläne ist unter Mitwirkung der Ortsverwaltung der Ortschaftsrat zu hören. 20. Verkehrssicherung und Verkehrsregelung Die Aufgaben der Verkehrssicherung und der Verkehrsregelung nehmen die zuständigen Fachämter der Stadt wahr, die dabei von der Ortsverwaltung unterstützt werden. 21. Fundsachen Fundsachen aus dem Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier verwaltet die Ortsverwaltung. 22. Meldewesen Die Einwohnerkartei wird als Zentralkartei bei der Stadt geführt. An-, Um- und Abmeldungen sind von der Ortsverwaltung entgegenzunehmen und der Stadt zur Aufnahme in die Zentralkartei weiterzuleiten. Alle weiteren Aufgaben werden von den Fachämtern der Stadt wahrgenommen. Aufenthaltsbescheinigungen können von der Ortsverwaltung ausgestellt werden. 23. Ausländerwesen Für das Ausländerwesen ist die Polizeibehörde zuständig. Bei der Anmeldung ist von der Ortsverwaltung der Vordruck über die Aufenthaltsanzeige auszuhändigen. 24. Wehrerfassung Alle mit der Wehrerfassung zusammenhängenden Aufgaben werden von der Stadt wahrgenommen. Der Ortsvorsteher kann als Vertreter der Stadt zu den Sitzungen der Musterungskommission entsandt werden. 25. Polizeiliche Führungszeugnisse Die Ausstellung polizeilicher Führungszeugnisse ist Aufgabe der Polizeibehörde, die die Unterlagen der Gemeinde Wolfartsweier übernimmt und fortschreibt. Anträge auf Ausstellung von polizeilichen Führungszeugnissen können bei der Ortsverwaltung gestellt werden. 26. Standesamt Abweichend von § 52 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes soll der Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier einen eigenen Standesamtsbezirk bilden. Die Stadt Karlsruhe wird gemäß § 52 Abs. 2 PStG beim Regierungspräsidium Nordbaden den entsprechenden Antrag stellen. Der Ortsvorsteher soll zum Standesbeamten, ein weiterer Angehöriger der örtlichen Verwaltung zum stellvertretenden Standesbeamten des Standesamtsbezirks Karlsruhe-Wolfartsweier bestellt werden. 27. Ortsgericht - Inventurbehörde Die Aufgaben des Ortsgerichts der Gemeinde Wolfartsweier werden künftig vom Ortsgericht Karlsruhe übernommen. 28. Rentenversicherung Anträge auf Ausstellung von Versicherungskarten nimmt sowohl die Ortsverwaltung als auch das Fachamt bei der Stadtverwaltung entgegen. Das Gleiche gilt für Rentenanträge sowie für Anträge auf Feststellung von Beschäftigungszeiten für Flüchtlinge und Vertriebene einschließlich der hierfür erforderlichen Zeugenerklärungen. Sämtliche Anträge mit Unterlagen werden gesammelt über das Fachamt der Stadtverwaltung an den Versicherungsträger übersandt. Aufrechnungsbescheinigungen können von der Ortsverwaltung unmittelbar erteilt werden. 29. Zivilschutz Die Aufgaben werden zentral von der Stadt Karlsruhe übernommen. 30. Schulwesen Mit der Übernahme der Schule des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier in die Schulträgerschaft der Stadt Karlsruhe entfällt der örtliche Schulbeirat. Soweit in den gemeinderätlichen Ausschüssen der Stadt Karlsruhe Angelegenheiten beraten werden, die die schulischen Belange des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier unmittelbar berühren, sollen auf Vorschlag des Ortschaftsrates jeweils zwei sachkundige Einwohner des Stadtteils zugezogen werden. Die Hauptschüler von Wolfartsweier besuchen weiterhin die Hauptschule in Grünwettersbach. Die dorthin bestehende Schulbusverbindung darf nicht verschlechtert werden. Eventuell bestehende Fahrpreisvergünstigungen für Wolfartsweierer Schüler bleiben auf die Dauer von 8 Jahren bestehen. Die Sonderschüler des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier können auf Wunsch ihrer Eltern in die entsprechenden Einrichtungen der Stadt Karlsruhe umgeschult werden. 31. Bücherei Der Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier wird künftig durch die Stadtbücherei bedient werden. Es wird, wie in anderen Stadtteilen, der Büchereibus eingesetzt. 32. Sozialangelegenheiten In Bezug auf Leistungen aus der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Unterhaltssicherung für Wehrpflichtige, in Flüchtlingssachen und sonstigen sozialen Angelegenheiten einschließlich Sachen der Jugendhilfe sind die jeweiligen Fachämter der Stadt zuständig. Anträge sind bei der Ortsverwaltung einzureichen und nach vorbereitender Bearbeitung an das zuständige Fachamt zu übersenden. Barbeihilfen in Eil- und Notfällen bis zum Betrag von 100 DM im Einzelfall sowie Beihilfen und Rückreisegutscheine für Besucher aus der DDR sind auch künftig von der Ortsverwaltung auszugeben. 33. Planung und Baurecht Mit Abschluss der Eingliederungsvereinbarung geht die Planungshoheit auf die Stadt über. Zuständiges Fachamt für Bauleitplanung und Verkehrsplanung ist das Stadtplanungsamt. Bauanträge werden beim Bauordnungsamt der Stadt Karlsruhe oder bei der Ortsverwaltung zur Weiterleitung an das Bauordnungsamt eingereicht. Das Gleiche gilt für Teilungsanträge nach dem Bundesbaugesetz. Die Ortsverwaltung erhält Bauanträge aus dem Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier jeweils zur Stellungnahme. Den Baubescheid erteilt das Bauordnungsamt. Eine Mehrfertigung des Baubescheides mit Plänen geht an die Ortsverwaltung. Das Baulastenverzeichnis wird beim Vermessungs- und Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe geführt. 34. Vermessungsangelegenheiten Für Vermessungsangelegenheiten ist das Vermessungs- und Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe zuständig. Anträge oder Aufträge können von der Ortsverwaltung entgegengenommen werden. Baulandumlegungen erfolgen durch die Stadt. In den zuständigen Umlegungsausschuss werden bei Umlegungen im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier der Ortsvorsteher und zwei Mitglieder des Ortschaftsrates als Sachverständige berufen. 35. Gemeinderätliche Schätzungen Im Interesse einer einheitlichen Handhabung in der Gesamtgemeinde werden die Schätzungen unter Mitwirkung der Ortsverwaltung durch die Grundstücksschätzungsstelle vorgenommen. 36. Gutachterausschuss Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Grundstückswertermittlung für den Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier nach der Eingliederung von der Stadt aus mitbearbeitet wird, wo die vorgeschriebene Kaufpreissammlung und ein Gutachterausschuss bestehen. Ein Vertreter des Ortschaftsrates wird im Einzelfall als Sachverständiger zu den Beratungen des Gutachterausschusses zugezogen. 37. Gebäude- und Elementarschaden-Versicherung Die Gebäudeversicherungsunterlagen bleiben bei der Ortsverwaltung, die auch weiterhin die Anmeldungen zur regelmäßigen Einschätzung entgegennimmt. Die Weiterleitung an die Gebäudeversicherungsanstalt erfolgt über die Gebäudeversicherungsstelle der Stadt Karlsruhe. Für die Prüfung und den Versand der Rechnungen sowie die Erhebung der Umlage sind die Fachämter der Stadt zuständig. 38. Grundstücks- und Gebäudeverwaltung Die Unterhaltung und Verwaltung der bisher gemeindeeigenen Grundstücke und Gebäude obliegen den zuständigen Fachämtern der Stadt. Die Fachämter bedienen sich dabei der Unterstützung der Ortsverwaltung. Die Vergabe der Schlossberghalle an Vereine und Organisationen erfolgt durch die Ortsverwaltung. Den im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederungsvereinbarung in Wolfartsweier ansässigen Vereinen, die den Bau der Schlossberghalle durch Einsatz von Geldmitteln und Arbeitskraft ermöglicht haben, steht das Recht zur unentgeltlichen Nutzung der Halle auf Dauer zu. Sie haben lediglich die tatsächlichen Kosten für Heizung, Beleuchtung, Wasser, Reinigung und evtl. sonstige Nebenkosten zu erstatten. Der Oberbürgermeister hat im Einzelfall das Recht, die Vergabe der Halle zu untersagen, sofern dies aus Gründen der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung und der Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erforderlich ist. Dar- über hinaus kann der Oberbürgermeister die Vergabe im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat auch aus sonstigen dringenden Gründen untersagen. Das Deutsche Rote Kreuz - Ortsverein Wolfartsweier - hat das Recht, das alte Rathaus im bisherigen Umfange auf Dauer weiter zu nutzen. 39. Gemeindestraßen Die Unterhaltung der Gemeindestraßen ist Aufgabe der Stadt. Die Straßenreinigung und der Winterdienst werden vom Tiefbauamt durchgeführt. Mit der Ortsverwaltung wird im Einzelnen noch ein besonderer Einsatzplan aufgestellt, in dem auch festgelegt wird, an welchen Stellen Depots für Streugut eingerichtet werden. 40. Gärtnerische Anlagen Die Gestaltung und Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier ist Sache der Ortsverwaltung und wird vom örtlichen Bauhof mit Unterstützung des Gartenbauamts durchgeführt. 41. Friedhofs- und Bestattungswesen Aus dem Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier wird ein Bestattungsbezirk gebildet. Die Verstorbenen des Stadtteils Wolfartsweier werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet. Hiervon kann abgewichen werden, wenn ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf einem anderen Stadtteilfriedhof besteht. Der Hauptfriedhof steht, wie allen Karlsruher Einwohnern, auch den Einwohnern des Stadtteils Wolfartsweier uneingeschränkt zur Verfügung. Die Stadt tritt in bestehende Verträge ein und hat die Möglichkeit, sie nach Ablauf der Vertragszeit zu kündigen. Die Aufsicht und Unterhaltung des Friedhofs im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier besorgt die Ortsverwaltung. Soweit erforderlich, wird die Ortsverwaltung durch Personal des Friedhof- und Bestattungsamtes bei der Unterhaltung des Friedhofs und bei der Durchführung von Beerdigungen unterstützt. 42. Fleischbeschau Die Stadt Karlsruhe tritt in den bestehenden Vertrag über die Fleischbeschau ein. 43. Vatertierhaltung Die in Karlsruhe geltende Regelung der künstlichen Besamung gilt künftig auch im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier. 44. Tierkörperbeseitigung Anmeldungen der Tierbesitzer über gefallene Tiere werden von der Ortsverwaltung entgegengenommen, die von sich aus die Abholung und Beseitigung veranlasst. 45. Stromversorgung Die Stromversorgung des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier wird im Rahmen des bestehenden Stromlieferungsvertrages B mit dem Badenwerk fortgesetzt. Die zuständige Bearbeitung des Vertragsverhältnisses und der damit zusammenhängenden Fragen wird von den Stadtwerken Karlsruhe übernommen. Die Wartung der Straßenbeleuchtung obliegt den Stadtwerken. 46. Vergabe von Lieferungen und Leistungen Die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen entsprechend den Entscheidungen des Ortschaftsrats nach § 8 Abs. 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Vereinbarung und des Ortsvorstehers nach § 9 Abs. 2 Ziffer 1 b der Vereinbarung erfolgt durch die zuständigen Fachämter der Stadtverwaltung, die bei der Einholung von Angeboten in Karlsruhe-Wolfartsweier ansässige Unternehmen tunlichst zu berücksichtigen haben. 47. Kindergarten Der im Jahre 1971 in Wolfartsweier errichtete Kindergarten steht in erster Linie den in Wolfartsweier wohnenden Kindern zur Verfügung. Bei Unterbelegung des Kindergartens können auch Kinder aus anderen Stadtteilen aufgenommen werden. Im Zweifel ist bei der Abgrenzung aller Zuständigkeiten grundsätzlich davon auszugehen, dass in fachlicher Hinsicht das jeweils zuständige Fachamt der Stadt Karlsruhe entscheidet. Soweit in diesem Zuständigkeitskatalog nichts Anderes bestimmt ist, ist die Ortsverwaltung für die Entgegennahme von Anträgen aller Art sowie für die vorbereitende Bearbeitung und Weiterleitung an das betreffende Fachamt zuständig. Die Gemeinde Wolfartsweier und die Stadt Karlsruhe sind sich darüber einig, dass dieser Zuständigkeitskatalog keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. Einzelfragen, die sich erst aus der Praxis ergeben, werden deshalb von den zuständigen Stellen der Stadt und der Ortsverwaltung im gegenseitigen Einvernehmen gelöst. Dabei sollen im Hinblick auf die herbeigeführte Verwaltungseinheit Gründe der Zweckmäßigkeit der Verwaltungsorganisation sowie der Grundsatz der bürgernahen Verwaltung stets im Vordergrund der Entscheidungen stehen. Änderungen dieses Zuständigkeitskatalogs können auch dann vorgenommen werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen bzw. Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten ist.